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~ Handwerk und Gewerbe ~

Von Zünften und Zunftwesen

Beim Gewerbe wird zwischen handwerklichen Gewerbe (dem sogenannten Vollhandwerk), handwerksähnlichen Gewerbe und Gewerbezweigen unterschieden, die nicht von der Handwerksordnung erfasst sind. Das Handwerk hat in Deutschland eine lange Tradition. Einer der ersten handwerklichen Berufe war sicherlich der Dorfschmied. Im Mittelalter schlossen sich die Handwerker vielfach zu Zünften zusammen, was in einer dörflichen Gemeinschaft noch nicht der Fall war. Das Zunftwesen entwickelte sich mit dem Wachsen der Städte und der Erstarkung des Bürgertums.

Die Handwerkszünfte regelten, ähnlich wie heute die Handwerkskammer in Gemeinschaft mit den Innungen, gewisse Ausbildungs- und Arbeitsregelungen, sowie weiterhin zunehmend im gewissen Maße die Qualitätsanforderungen an den gefertigten Produkten. In ähnlicher Weise verkörpern heute Innungen und Kreishandwerkerschaften das, was den mittelalterlichen Zünften und den einstigen Zunftwesen entspricht. Sehr weit entfernt von der Realität ist dieser Vergleich von Zünften und dem Zunftwesen zu heutigen Innungen und dem Kreishandwerkerschaften auch nicht, denn immerhin wurden Zünfte zuweilen auch mit den Ausdrücken Gilde oder Innung als Äquivalent betitelt. Wer ein selbständiges Handwerk ausüben wollte, dem blieb damals nichts weiter übrig, als einer in einer Zunft Mitglied zu werden.

Dieses ist heute nicht viel anders, da ein Vollhandwerk nur der Handwerker ausüben darf, der in der Handwerksrolle eingetragen ist und der einen jährlichen Beitrag an die Handwerkskammer löhnt. Ob nun das Festhalten an alten Traditionen gut ist oder europäischen Fortschritt entgegen steht, darüber wird vielfach gestritten und debattiert.

Doch auch ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeitsfeld nicht der Kontrolle durch die Handwerkskammer unterliegt, ist selten vom neuzeitlichen Zunftwesen befreit. Generell besteht zwar laut der Gewerbeordnung in Deutschland ein Recht auf Gewerbefreiheit, doch wo ein Recht existiert, dort existieren nebenher auch Pflichten, die dieses Recht regeln. So besteht für alle anderen Gewerbetreibenden, die nicht von der Handwerkskammer erfasst werden, eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Ausgenommen hiervon sind nur Kleingewerbetreibende, sowie eventuell noch einige Freiberufler und kleinere Landwirte, die keine industrielle Produktion betreiben.
 

 

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